Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 102b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102b

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Teilzeitbeihilfe

Paragraph 102 b,
  1. Absatz eins,Den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 102, Absatz 5, gebührt Teilzeitbeihilfe, solange die mit ihrem neugeborenen Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt bzw. solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.
  2. Absatz 2,Für den Anspruch nach Absatz eins, steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.
  3. Absatz 3,Teilzeitbeihilfe nach Absatz eins, gebührt im Anschluß an die Leistung nach Paragraph 102 a,, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
  4. Absatz 4,Die Teilzeitbeihilfe nach Absatz eins, beträgt 92 S täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2000, ist der Betrag von 92 S mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 51,) zu vervielfachen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40013284

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P102b/NOR40013284

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