(3)Absatz 3,Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 gebührt im Anschluß an die Leistung nach § 102a, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.Teilzeitbeihilfe nach Absatz eins, gebührt im Anschluß an die Leistung nach Paragraph 102 a,, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.