Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
30.12.2021
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 76.Paragraph 76,
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1987)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,)
Schlagworte
Körperzustand
Im RIS seit
20.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40110712