Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Eintritt des Versicherungsfalles
§ 76.Paragraph 76,
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1987)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,)