Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 76

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Eintritt des Versicherungsfalles

Paragraph 76,

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

  1. Ziffer eins
    im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. Ziffer 2
    im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem auf Grund eines fach- oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Tätigkeit gefährdet wäre.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,)

Schlagworte

Körperzustand

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40241535

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P76/NOR40241535

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