Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:
    1. Ziffer eins
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, letzter Halbsatz weggefallen ist;
    4. Ziffer 4
      bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.
  2. Absatz 2,Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 6, Absatz 2,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
  3. Absatz 3,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,
  4. Absatz 4,Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40023064

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P7/NOR40023064

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