bei den gemäß § 4 Z. 1 Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 4 Z. 1 letzter Halbsatz weggefallen ist;bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, letzter Halbsatz weggefallen ist;