Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
18.04.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ende der Pflichtversicherung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:
bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z. 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;
bei den gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
bei den gemäß § 4 Z. 1 Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 4 Z. 1 letzter Halbsatz weggefallen ist;bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, letzter Halbsatz weggefallen ist;
bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes.bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes.
(2)Absatz 2,Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 6, Absatz 2,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
(3)Absatz 3,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,
(4)Absatz 4,Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000,
BGBl. I Nr. 101/2000 idF
BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00,
BGBl. I Nr. 33/2001.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40018016