Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Verwendung der Mittel

Paragraph 41,

Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat der Versicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40018021

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P41/NOR40018021

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