Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.07.2001
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Verwendung der Mittel
§ 41.Paragraph 41,
Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006059