Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Verwendung der Mittel

Paragraph 41,

Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006059

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P41/NOR40006059

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