Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
17.04.2001
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Verwendung der Mittel
§ 41.Paragraph 41,
Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat der Versicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40011645