Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 24b

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zusatzbeitrag für Angehörige

Paragraph 24 b,
  1. Absatz eins,Für Angehörige (Paragraph 78,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
  2. Absatz 2,Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.
  3. Absatz 3,Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
    1. Ziffer eins
      für Personen nach Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 4 und 6 b;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach Paragraph 78, Absatz 7,, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 78, Absatz 4, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
    3. Ziffer 3
      wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16, ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, nicht übersteigt.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40211466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P24b/NOR40211466

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