Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24b
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24b.Paragraph 24 b,
Der Versicherungsträger hat die in einem Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Der Versicherungsträger hat die in einem Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen Paragraph 63, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006037