Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24b
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24b.Paragraph 24 b,
Der Versicherungsträger hat die in einem Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 24a) bis zum 20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Der Versicherungsträger hat die in einem Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 24 a,) bis zum 20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen Paragraph 63, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 142/2000
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40015895