Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 149g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149g

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

Paragraph 149 g,
  1. Absatz eins,Unter der Voraussetzung, daß nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger auf Antrag in dem Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (Paragraphen 148 u, 148 v, 148 y,) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall zur Folge hat, der geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden. Als derartige Gefährdung gilt insbesondere der drohende Verlust eines Betriebszweiges, einer(s) betriebswesentlichen Vermarktungsform bzw. Zuerwerbs oder das Vorhandensein notwendiger und unaufschiebbarer, aber nicht kompensierbarer Arbeitsleistungen.
    2. Ziffer 2
      An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, beträgt das Versehrtengeld 8,87 € Anmerkung eins, ) täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Paragraph 149 i, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Anstelle eines Versehrtengeldes nach Absatz eins, wird, unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erwartenden Schwerversehrtheit, ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 40% der Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 4,Auf das Versehrtengeld gemäß Absatz eins und 3 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne der Paragraphen 140, Absatz 3, bzw. 142 mit Ausnahme eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in den Fällen des Absatz eins, monatlich bzw. aliquot, in den Fällen des Absatz 3, umgelegt auf die Monate der Bezugsdauer. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001, für 2002: 8,97 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2002, für 2003: 9,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003, für 2004: 9,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, für 2005: 9,24 €)

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022092

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P149g/NOR40022092

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