Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 149g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149g

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

Paragraph 149 g,
  1. Absatz eins,Unter der Voraussetzung, daß nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger auf Antrag in dem Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (Paragraphen 148 u, 148 v, 148 y,) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall zur Folge hat, der geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden. Als derartige Gefährdung gilt insbesondere der drohende Verlust eines Betriebszweiges, einer(s) betriebswesentlichen Vermarktungsform bzw. Zuerwerbs oder das Vorhandensein notwendiger und unaufschiebbarer, aber nicht kompensierbarer Arbeitsleistungen.
    2. Ziffer 2
      An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, beträgt das Versehrtengeld 120 S Anmerkung eins, ) täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG vervielfachte Betrag. Paragraph 149 i, ist anzuwenden.

(__________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 121 S

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 122 S)
  1. Absatz 3,Anstelle eines Versehrtengeldes nach Absatz eins, wird, unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erwartenden Schwerversehrtheit, ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 40% der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 4,Auf das Versehrtengeld gemäß Absatz eins und 3 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne der Paragraphen 140, Absatz 3, bzw. 142 mit Ausnahme eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in den Fällen des Absatz eins, monatlich bzw. aliquot, in den Fällen des Absatz 3, umgelegt auf die Monate der Bezugsdauer. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006233

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P149g/NOR40006233

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