Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
31.08.2076
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Auflassung einer Schule
§ 3.Paragraph 3,
Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
Im RIS seit
06.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2026
Gesetzesnummer
10009460
Dokumentnummer
NOR40199379