Bundesrecht konsolidiert

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Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen § 3

Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1978 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2076

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Auflassung einer Schule

Paragraph 3,

Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2026

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR40199379

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/449/P3/NOR40199379

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