Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2076

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Auflassung einer Schule

Paragraph 3,

Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR40199379