Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.1978
Außerkrafttretensdatum
31.08.2016
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde erster Instanz zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10009460
Dokumentnummer
NOR12120464
Alte Dokumentnummer
N7197831532L