Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1978

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 3,

Die Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde erster Instanz zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR12120464

alte Dokumentnummer

N7197831532L