Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1978,
römisch fünf
Paragraph 3
01.09.1978
31.08.2016
70/06 Schulunterricht
Die Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde erster Instanz zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.
06.12.2017
10009460
NOR12120464
N7197831532L