Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
31.08.2076
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthaltenAufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in Paragraph eins, genannten Aufzeichnungen enthalten
§ 2.Paragraph 2,
Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden. Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Paragraph eins, genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
Im RIS seit
06.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2026
Gesetzesnummer
10009460
Dokumentnummer
NOR40199378