Bundesrecht konsolidiert

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Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen § 2

Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1978 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2076

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in Paragraph eins, genannten Aufzeichnungen enthalten

Paragraph 2,

Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Paragraph eins, genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2026

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR40199378

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/449/P2/NOR40199378

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