Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 2
01.09.2016
31.08.2076
70/06 Schulunterricht
Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Paragraph eins, genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
20.02.2026
10009460
NOR40199378