Bundesrecht konsolidiert

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Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1978

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1978

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 2,

Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Paragraph eins, genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR12120463

Alte Dokumentnummer

N7197831531L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/449/P2/NOR12120463

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