Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1978
Außerkrafttretensdatum
31.08.2016
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden. Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Paragraph eins, genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10009460
Dokumentnummer
NOR12120463
Alte Dokumentnummer
N7197831531L