Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1978,
römisch fünf
Paragraph 2
01.09.1978
31.08.2016
70/06 Schulunterricht
Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Paragraph eins, genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
06.12.2017
10009460
NOR12120463
N7197831531L