Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 50

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

17.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 35 und Paragraph 53, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998, sowie die Aufhebung der Paragraphen 36, bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003, tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
  4. Absatz 4,Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1978, ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die Paragraphen 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 53, Absatz 2, ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 27 a, bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Aufhebung der Paragraphen 28, bis 30 tritt mit 17. August 2015 in Kraft. Sie sind jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verstorbene vor dem 17. August 2015 gestorben ist und soweit die EuErbVO nicht das maßgebende Recht bestimmt.
  8. Absatz 8,Paragraphen 26 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
  9. Absatz 9,Die Paragraphen 15 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, treten mit 1. September 2022 in Kraft. Ist die Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden, so ist diese wirksam, wenn die Voraussetzungen nach dem in Paragraph 15, Absatz 2, bezeichneten Recht oder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung anzuwendenden Recht erfüllt sind. Die Wirkungen und die Beendigung einer vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstandenen Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen sind nach dem in Paragraph 15, Absatz 2, bezeichneten Recht zu beurteilen; soweit dieses Recht die Wirkungen oder die Beendigung der Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen nicht regelt, ist jenes Recht anzuwenden, nach dem die Vertretung wirksam entstanden ist.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40245814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P50/NOR40245814

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