(4)Absatz 4,Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die §§ 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1978, ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die Paragraphen 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 53, Absatz 2, ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.