Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
18.11.2009
Außerkrafttretensdatum
30.12.2009
Abkürzung
IPRG
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der §§ 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.Paragraph 35 und Paragraph 53, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998, sowie die Aufhebung der Paragraphen 36, bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind. (3)Absatz 3,§ 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003, tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft. (4)Absatz 4,Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die §§ 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1978, ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die Paragraphen 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 53, Absatz 2, ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.
Im RIS seit
25.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR40111407