Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 4,

Text

Außervertragliche Schadenersatzansprüche

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864 aus 2007, über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch zwei), Amtsblatt Nummer L 199 vom 31. Juli 2007, Seite 40, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,).
  2. Absatz 2,Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht für die Beteiligten jedoch eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben Staates, so ist dieses Recht maßgebend.

Anmerkung

Für Schadenersatzansprüche aus Straßenverkehrsunfällen ist das Haager Straßenverkehrsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,, maßgebend (zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben gemäß Paragraph 53, unberührt).

Schlagworte

Deliktsstatut, Handlungsort, Begehungsort

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40111406