Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 304/1978

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009

Text

Außervertragliche Schadenersatzansprüche

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.
  2. Absatz 2,Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.