Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

ABSCHNITT 6
IMMATERIALGÜTERRECHTE

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
  2. Absatz 2,Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm maßgebend.

Schlagworte

Urheberrecht, Patentrecht, gewerbliches Eigentum, Arbeitnehmererfindung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40111404