Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 304/1978

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009

Text

ABSCHNITT 6

IMMATERIALGÜTERRECHTE

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
  2. Absatz 2,Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Paragraph 44,) maßgebend.