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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 7 § 82

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7 § 82

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.
  2. Absatz 2,Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des Paragraph 607, Absatz 12 und 14 ASVG, des Paragraph 298, Absatz 12 und 13 a GSVG oder des Paragraph 287, Absatz 12 und 13 a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht Paragraph 27, Absatz 3, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.
  3. Absatz 3,Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht Paragraph 27, Absatz 3, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.
  4. Absatz 4,Altersteilzeitvereinbarungen, die eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung vorsehen, vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden sind und kürzer als fünf Jahre dauern, können auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Außerdem können Altersteilzeitvereinbarungen bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt verlängert werden, wenn der Pensionsstichtag für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Pensionsleistung auf Grund von Änderungen im Pensionsrecht auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Für die Verlängerungszeit gelten im Übrigen die zuvor geltenden Regelungen weiter.
  5. Absatz 5,Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis längstens 31. März 2022 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der Paragraphen 27, 27 a, nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der Paragraphen 27, 27 a und 28 bleiben außer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.
  6. Absatz 6,Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen sich durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können in der ursprünglich vereinbarten, vom Arbeitsmarktservice bewilligten Form fortgeführt oder früher beendet werden, wenn sie vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, bewilligt worden sind. Altersteilzeitvereinbarungen mit weiblichen Versicherten, für die bis spätestens Ende 2023 ein Antrag auf Altersteilzeitgeld gestellt wird, können einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten umfassen, der nach Vollendung des Regelpensionsalters liegt. Entgegenstehende Bestimmungen des Paragraph 27, sind für diese Altersteilzeitvereinbarungen unbeachtlich, sofern die höchstmögliche Bezugsdauer von fünf Jahren nicht überschritten und keine der in Paragraph 27, Absatz 3, genannten Versicherungsleistungen bezogen wird.
  7. Absatz 7,Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, ist für Personen, die Altersteilzeit auf Basis einer Blockzeitvereinbarung leisten, weiterhin anwendbar, wobei sich abweichend von Paragraph 27, Absatz 4, der abzugeltende Anteil der Aufwendungen wie folgt verringert:
    Bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2024 beginnt, auf 42,5 vH, sofern der Antrag nach dem 12. September 2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist,
    bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2025 beginnt, auf 35,0 vH,
    bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2026 beginnt, auf 27,5 vH,
    bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2027 beginnt, auf 20,0 vH und
    bei Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2028 beginnt, auf 10,0 vH.
    Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1. Jänner 2029 beginnt, gebührt keine Aufwandsabgeltung. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit der Blockzeitvereinbarung, so richtet sich der Aufwandsersatz nach dem Jahr des Anspruchsbeginns. Die Berechnung des Ober- und Unterwertes für den Lohnausgleich einschließlich Sozialversicherungsbeiträge erfolgt gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, Satz 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,. Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Absatz 5, erster Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, ist auf Blockzeitvereinbarungen anzuwenden, deren Laufzeit nach dem 31. Oktober 2026 beginnt. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit, so richtet sich die Berechnung des Lohnausgleiches nach dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.
  8. Absatz 8,Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, gebührt für Personen, die ihr Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden, Altersteilzeitgeld für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnt, für längstens viereinhalb Jahre;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnt, für längstens vier Jahre;
    3. Ziffer 3
      nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt, für längstens dreieinhalb Jahre.
    Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, beträgt das Ausmaß der innerhalb der Rahmenfrist erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeiten für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit
    nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, 788 Wochen;
    nach dem 31. März 2026 beginnt, 796 Wochen;
    nach dem 30. Juni 2026 beginnt, 804 Wochen;
    nach dem 30. September 2026 beginnt, 812 Wochen;
    nach dem 31. Dezember 2026 beginnt, 820 Wochen;
    nach dem 31. März 2027 beginnt, 828 Wochen;
    nach dem 30. Juni 2027 beginnt, 836 Wochen;
    nach dem 30. September 2027 beginnt, 844 Wochen;
    nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, 852 Wochen;
    nach dem 31. März 2028 beginnt, 860 Wochen;
    nach dem 30. Juni 2028 beginnt, 868 Wochen;
    nach dem 30. September 2028 beginnt, 876 Wochen;
    nach dem 31. Dezember 2028 beginnt, 884 Wochen.
    Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der genannten Leistungen dem Bezug von Altersteilzeitgeld für den jeweils in Ziffer eins bis 3 genannten Zeitraum nicht schadet.

Schlagworte

Oberwert

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40280228

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A7P82/NOR40280228

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