(8)Absatz 8,Abweichend von § 27 Abs. 2 Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 gebührt für Personen, die ihr Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden, Altersteilzeitgeld für Altersteilzeitvereinbarungen, deren LaufzeitAbweichend von Paragraph 27, Absatz 2, Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, gebührt für Personen, die ihr Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden, Altersteilzeitgeld für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnt, für längstens viereinhalb Jahre;
nach Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnt, für längstens vier Jahre;
nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt, für längstens dreieinhalb Jahre.
Abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 beträgt das Ausmaß der innerhalb der Rahmenfrist erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeiten für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, beträgt das Ausmaß der innerhalb der Rahmenfrist erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeiten für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, 788 Wochen;
nach dem 31. März 2026 beginnt, 796 Wochen;
nach dem 30. Juni 2026 beginnt, 804 Wochen;
nach dem 30. September 2026 beginnt, 812 Wochen;
nach dem 31. Dezember 2026 beginnt, 820 Wochen;
nach dem 31. März 2027 beginnt, 828 Wochen;
nach dem 30. Juni 2027 beginnt, 836 Wochen;
nach dem 30. September 2027 beginnt, 844 Wochen;
nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, 852 Wochen;
nach dem 31. März 2028 beginnt, 860 Wochen;
nach dem 30. Juni 2028 beginnt, 868 Wochen;
nach dem 30. September 2028 beginnt, 876 Wochen;
nach dem 31. Dezember 2028 beginnt, 884 Wochen.
§ 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der genannten Leistungen dem Bezug von Altersteilzeitgeld für den jeweils in Z 1 bis 3 genannten Zeitraum nicht schadet.Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der genannten Leistungen dem Bezug von Altersteilzeitgeld für den jeweils in Ziffer eins bis 3 genannten Zeitraum nicht schadet.