Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 7 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7 § 82

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen

Paragraph 82, (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, hat, gebührt Altersteilzeitgeld für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung in Pension gehen können, bei Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.

  1. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, (Einleitungssatz) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gebührt Altersteilzeitgeld bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis 4
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2004 für Frauen, die den 606. und für Männer, die den 666. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2005 für Frauen, die den 612. und für Männer, die den 672. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2006 für Frauen, die den 618. und für Männer, die den 678. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2007 für Frauen, die den 624. und für Männer, die den 684. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2008 für Frauen, die den 630. und für Männer, die den 690. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    6. Ziffer 6
      im Jahr 2009 für Frauen, die den 636. und für Männer, die den 696. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    7. Ziffer 7
      im Jahr 2010 für Frauen, die den 642. und für Männer, die den 702. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    8. Ziffer 8
      im Jahr 2011 für Frauen, die den 648. und für Männer, die den 708. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
    9. Ziffer 9
      im Jahr 2012 für Frauen, die den 654. und für Männer, die den 714. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.
  2. Absatz 3,Bei unterschiedlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann eine Übergangsregelung gemäß Absatz 2, nur in Anspruch genommen werden, wenn die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.
  3. Absatz 4,Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des Paragraph 607, Absatz 12 und 14 ASVG, des Paragraph 298, Absatz 12 und 13 a GSVG oder des Paragraph 287, Absatz 12 und 13 a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht Paragraph 27, Absatz 3, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, nicht entgegen.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40047348

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