Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 6 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6 § 71

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 71, (1) Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im Paragraph 46, Absatz 4, vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach Paragraph 69, Absatz 2, obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft.

  1. Absatz 2,Wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, wird, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft.

Anmerkung

In der Novellierungsanweisung Art. 1 Z 4, BGBl. Nr. 153/1996, soll
der zu ändernde Ausdruck „30 S bis 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe
von einem Tag” lauten auf „30 S bis 3000 S oder mit Arrest von
einem Tag”.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111399

Alte Dokumentnummer

N6199654278J

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