Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 6 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6 § 71

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im Paragraph 46, Absatz 4, vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach Paragraph 69, Absatz 2, obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 30 S bis 3000 S oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft.
  2. Absatz 2,Wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, wird, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 30 S bis 3000 S oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098239

Alte Dokumentnummer

N6197721219L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A6P71/NOR12098239

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