(1)Absatz eins,Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 30 S bis 3000 S oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft.Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im Paragraph 46, Absatz 4, vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach Paragraph 69, Absatz 2, obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 30 S bis 3000 S oder mit Arrest von einem Tag bis zu drei Monaten bestraft.