Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 71Artikel 6, Paragraph 71
Text
Strafbestimmungen
§ 71. (1) Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft.Paragraph 71, (1) Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im Paragraph 46, Absatz 4, vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigern, in den Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben machen oder der ihnen nach Paragraph 69, Absatz 2, obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft.
(2)Absatz 2,Wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Mißbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, wird, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft.