Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 44

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.04.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Inkrafttreten von Abs. 1 Z 2 vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr.
314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw.
§ 79 Abs. 30 idF BGBl. Nr. 201/1996

Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben
wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

Text

ARTIKEL römisch drei

Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 44, (1) Es richtet sich die Zuständigkeit

  1. Ziffer eins
    der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen'' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen'' genannt) in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort, in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,);
  2. Ziffer 2
    der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach den Paragraphen 26 und 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  1. Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt sinngemäß für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle zuständig.

Anmerkung

In dieser Fassung wurde die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 bereits
berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12108022

Alte Dokumentnummer

N6199413725A

Navigation im Suchergebnis