Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 44Artikel 3, Paragraph 44
Beachte
Zum Inkrafttreten von Abs. 1 Z 2 vgl. § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr.Zum Inkrafttreten von Absatz eins, Ziffer 2, vergleiche Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.
314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw.314 aus 1994, (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw.
§ 79 Abs. 30 idF BGBl. Nr. 201/1996Paragraph 79, Absatz 30, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19, BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehobenNachdem Paragraph 79, Absatz 11, mit Artikel 2, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aufgehoben
wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Verfahren
Zuständigkeit
§ 44. (1) Es richtet sich die ZuständigkeitParagraph 44, (1) Es richtet sich die Zuständigkeit
der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen'' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen'' genannt) in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort, in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994);der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen'' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen'' genannt) in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort, in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,);
der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach den §§ 26 und 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach den Paragraphen 26 und 30 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2)Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt sinngemäß für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle zuständig.Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt sinngemäß für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle zuständig.