Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

ARTIKEL römisch drei

Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Es richtet sich die Zuständigkeit
    1. Ziffer eins
      der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.)
  2. Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt sinngemäß für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109093

Alte Dokumentnummer

N6199438547J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A3P44/NOR12109093

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