Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 42
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 42. (1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,4 vH der bezogenen Leistung abzugelten.Paragraph 42, (1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,4 vH der bezogenen Leistung abzugelten.
(2)Absatz 2,Überdies sind die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld vom 4. bis 56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in der Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Jahresaufwendungen zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen.
(3)Absatz 3,Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
(4)Absatz 4,Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 beträgt der Krankenversicherungbeitrag in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH der bezogenen Leistung.Abweichend von Absatz eins, beträgt der Krankenversicherungbeitrag in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH der bezogenen Leistung.
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40059664