Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 42

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 42, (1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz ist in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils ein Pauschalbetrag in der Höhe der Summe der im Jahr 2001 für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld entrichteten Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der für das Jahr 2001 zu entrichtenden Beträge gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins und 2 zu leisten. Paragraph 43 a, ist für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz sind ab dem Jahr 2005 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,3 vH der bezogenen Leistung abzugelten.
  2. Absatz 3,Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
  3. Absatz 4,Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40044065

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