(4)Absatz 4,Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsamt zu erstatten. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 18)Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)