Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 37

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fortbezug der Notstandshilfe

Paragraph 37, Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 2,

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111704

Alte Dokumentnummer

N6199655438J

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