Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Artikel 2, Paragraph 37
01.05.1996
30.09.1998
Fortbezug der Notstandshilfe
Paragraph 37, Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 2,