Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fortbezug der Notstandshilfe

Paragraph 37,

Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Diese Frist verlängert sich um Ruhenszeiträume gemäß Paragraph 16, Absatz eins und um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses oder einer Ausbildung, durch die der Arbeitslose überwiegend in Anspruch genommen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098203

Alte Dokumentnummer

N6197721183L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P37/NOR12098203

Navigation im Suchergebnis