Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.03.1998
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt 3
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, daß der Arbeitslose
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
arbeitsfähig und arbeitswillig ist und
sich in Notlage befindet.
(3)Absatz 3,Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Absatz 4,Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt auch als erschöpft, wenn nach Beendigung des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Anwartschaft endet. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt weiters als erschöpft, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12115448
Alte Dokumentnummer
N6199851228L