Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt 3
Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, daß der Arbeitslose
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Litera b
      arbeitsfähig und arbeitswillig ist und
    3. Litera c
      sich in Notlage befindet.
  3. Absatz 3,Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
  4. Absatz 4,Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt auch als erschöpft, wenn nach Beendigung des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Anwartschaft endet. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt weiters als erschöpft, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12115448

Alte Dokumentnummer

N6199851228L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P33/NOR12115448

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