Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 40 idF BGBl. I Nr. 78/1997

Text

Abschnitt 3

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 33, (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

  1. Absatz 2,Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2,), die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, erfüllt und sich in Notlage befindet.
  2. Absatz 3,Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
  3. Absatz 4,Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 2,

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12112582

Alte Dokumentnummer

N6199710911I

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