Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 33

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt 3
Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, daß der Arbeitslose
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Litera b
      arbeitsfähig und arbeitswillig ist und
    3. Litera c
      sich in Notlage befindet.
  3. Absatz 3,Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
  4. Absatz 4,Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15, Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111700

Alte Dokumentnummer

N6199655434J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P33/NOR12111700

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