Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 29
Inkrafttretensdatum
29.04.1994
Außerkrafttretensdatum
28.04.1994
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
1. Zum Inkrafttreten von Abs. 2 zweiter Satz vgl. § 79 Abs. 11 idF
BGBl. Nr. 314/1994 (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw. § 79 Abs. 11 idF
BGBl. Nr. 201/1996.
2. Zum Außerkrafttreten (spätestens mit Ablauf des 30. 6. 1997) von Abs. 3 zweiter Satz vgl. § 80 Abs. 6 idF
BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezüglich Verordnung wurde nicht erlassen.
3. Nachdem § 79 Abs. 11 mit Art. 2 Z 19,
BGBl. I Nr. 47/1997, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins§ 16 Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) sowie § 24 und § 25 (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) sowie Paragraph 24 und Paragraph 25, (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (§ 31) überschreitet. Das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalts kann auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (Paragraph 31,) überschreitet. Das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalts kann auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
(3)Absatz 3Abs. 2 findet auf österreichische Staatsbürgerinnen, die im Ausland beschäftigt und nach diesem Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges im Ausland aufhalten. Zuständig im Sinne des § 44 ist in diesen Fällen das Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien.Absatz 2, findet auf österreichische Staatsbürgerinnen, die im Ausland beschäftigt und nach diesem Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges im Ausland aufhalten. Zuständig im Sinne des Paragraph 44, ist in diesen Fällen das Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12109090
Alte Dokumentnummer
N6199438543J