Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.04.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

1. Zum Inkrafttreten von Absatz 2, zweiter Satz vergleiche Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen) bzw. Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

2. Zum Außerkrafttreten (spätestens mit Ablauf des 30. 6. 1997) von Absatz 3, zweiter Satz vergleiche Paragraph 80, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,. Eine diesbezüglich Verordnung wurde nicht erlassen.

3. Nachdem Paragraph 79, Absatz 11, mit Artikel 2, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) sowie Paragraph 24 und Paragraph 25, (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (Paragraph 31,) überschreitet. Das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalts kann auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, findet auf österreichische Staatsbürgerinnen, die im Ausland beschäftigt und nach diesem Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges im Ausland aufhalten. Zuständig im Sinne des Paragraph 44, ist in diesen Fällen das Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109090

alte Dokumentnummer

N6199438543J